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   BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18   

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BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18 (https://dejure.org/2019,17018)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2019 - 2 B 44.18 (https://dejure.org/2019,17018)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 (https://dejure.org/2019,17018)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Ausbildungskosten eines Soldaten auf Zeit nach Abschluss seines Studiums durch Entlassung auf eigenen Antrag wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anknüpfen der Erstattungspflicht an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis statt an die ...

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Ausbildungskosten eines Solaten auf Zeit nach Abschluss seines Studiums durch Entlassung auf eigenen Antrag wegen Anerkenn...

  • rewis.io

    Rückforderung von Ausbildungskosten der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rückforderung von Ausbildungskosten eines Solaten auf Zeit nach Abschluss seines Studiums durch Entlassung auf eigenen Antrag wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anknüpfen der Erstattungspflicht an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis statt an die ...

  • rechtsportal.de

    Rückforderung von Ausbildungskosten eines Soldaten auf Zeit nach Abschluss seines Studiums durch Entlassung auf eigenen Antrag wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anknüpfen der Erstattungspflicht an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis statt an die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18
    Die Erstattungspflicht knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis an (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 13).

    Sie ist objektiv mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstellt, den Soldaten von der Grundrechtsausübung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Ausgleichs ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 13).

    Dies zwingt dazu, § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Kosten seiner Ausbildung nur in dem Umfang erstatten muss, den er dadurch erspart hat, dass er sein Studium oder seine Fachausbildung nicht auf eigene Kosten außerhalb der Bundeswehr absolviert hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 ff. und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 15 f.).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 17).

    Der Senat hat sich im Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - (Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3) mit der gesetzgeberischen Intention befasst und anerkannt, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der Erstattungspflicht in einer früheren, bis 1977 geltenden Vorschrift des Soldatengesetzes - a u c h - bezweckt hat, Soldaten mit einer kostspieligen Fachausbildung von der Stellung eines Entlassungsantrags abzuhalten.

    Ungeachtet dessen ("jedenfalls") ist die Erstattungspflicht objektiv mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar, wenn und soweit sie keine Sanktion darstellt, den Soldaten gegen sein Gewissen von der Kriegsdienstverweigerung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 13).

    Sie garantiert, dass der Rückforderungsanspruch im Fall anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Höhe nach auf die Erstattung der ersparten Kosten einer Ausbildung begrenzt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 17; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 5 Rn. 25), und stellt sicher, dass die Rückforderung auch im - hier nicht relevanten - Ausnahmefall einer langen Abdienzeit nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die im Fall der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erstattenden ersparten Aufwendungen generalisierend und pauschalierend zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 18).

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18
    Die Erstattungspflicht knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis an (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 13).

    Dies zwingt dazu, § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Kosten seiner Ausbildung nur in dem Umfang erstatten muss, den er dadurch erspart hat, dass er sein Studium oder seine Fachausbildung nicht auf eigene Kosten außerhalb der Bundeswehr absolviert hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 ff. und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 15 f.).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 17).

    Sie garantiert, dass der Rückforderungsanspruch im Fall anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Höhe nach auf die Erstattung der ersparten Kosten einer Ausbildung begrenzt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 17; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 5 Rn. 25), und stellt sicher, dass die Rückforderung auch im - hier nicht relevanten - Ausnahmefall einer langen Abdienzeit nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die im Fall der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erstattenden ersparten Aufwendungen generalisierend und pauschalierend zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 18).

    Der nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfende Vermögensvorteil kann nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden, der einer Beweisführung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 25 und vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29).

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 52 f.) kann eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gegeben sein, wenn ein vorzeitig aus der Bundeswehr entlassener Soldat aufgewendete Kosten für ein Studium oder eine Fachausbildung erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn auf eine der Ausbildung entsprechende Dienstleistung - jedenfalls teilweise - erfüllt hat.

    Die Beklagte berücksichtigt diese Ausnahmesituation zugunsten anerkannter Kriegsdienstverweigerer in ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes ; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 53).

    Der nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfende Vermögensvorteil kann nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden, der einer Beweisführung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 25 und vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29).

    Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind deshalb Finanzierungsmöglichkeiten (Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kindergeld oder finanzielle Unterstützung durch die Eltern) nicht in Abzug zu bringen, die - womöglich - bestanden hätten, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht begründet worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29).

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16

    Zugrundelegung der in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18
    Sie garantiert, dass der Rückforderungsanspruch im Fall anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Höhe nach auf die Erstattung der ersparten Kosten einer Ausbildung begrenzt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 17; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 5 Rn. 25), und stellt sicher, dass die Rückforderung auch im - hier nicht relevanten - Ausnahmefall einer langen Abdienzeit nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).
  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18
    Ist die betreffende Rechtsfrage - wie hier - bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen, es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2, vom 22. August 1986 - 3 B 47.85 - Buchholz 451.533 AFoG Nr. 7 S. 16, vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 und vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 04.06.2014 - 2 B 108.13

    Unterschied zwischen dienstlicher Beurteilung eines Soldaten und eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18
    Ist die betreffende Rechtsfrage - wie hier - bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen, es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2, vom 22. August 1986 - 3 B 47.85 - Buchholz 451.533 AFoG Nr. 7 S. 16, vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 und vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 02.08.1960 - VII B 54.60
    Auszug aus BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18
    Ist die betreffende Rechtsfrage - wie hier - bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen, es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2, vom 22. August 1986 - 3 B 47.85 - Buchholz 451.533 AFoG Nr. 7 S. 16, vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 und vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 22.08.1986 - 3 B 47.85

    Sonderabgaben - Absatzfondsgesetz - Erlaß

  • VGH Bayern, 08.10.2019 - 6 ZB 19.1580

    Erstattung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

    Die Erstattungspflicht knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis an (zuletzt BVerwG, B.v. 31.5.2019 - 2 B 44.18 - juris Rn. 9; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, B.v. 31.5.2019 - 2 B 44.18 - juris Rn. 9; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 18).

    Zwar trifft es zu, dass eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG vorliegen kann, wenn ein vorzeitig aus der Bundeswehr entlassener Soldat aufgewendete Kosten für ein Studium oder eine Fachausbildung erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn auf eine der Ausbildung entsprechende Dienstleistung - jedenfalls teilweise - erfüllt hat (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.2019 - 2 B 44.18 - juris Rn. 13; U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 52 f.).

    Es wäre unbillig, von dem Soldaten die tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung in voller Höhe zurückzuverlangen, obwohl er einen Anteil der tatsächlichen Kosten nach dem Ende seiner Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden durch eine seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung "abgedient" hat (BVerwG, B.v. 31.5.2019 - 2 B 44.18 - juris Rn. 13).

    Die Erstattungspflicht umfasst in einem solchen Fall, wie oben dargelegt, nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten seiner Ausbildung, sondern sie ist der Höhe nach "lediglich" auf die durch das Studium oder die Fachausbildung ersparten Aufwendungen beschränkt (BVerwG, B.v. 31.5.2019 - 2 B 44.18 - juris Rn. 14).

    Der im Zulassungsantrag vorgebrachte Einwand greift auch nicht mit Blick auf eine lange Abdienzeit durch, die bei einem aus anderen Gründen ausscheidenden Soldaten zur Folge hätte, dass der Betrag der zu erstattenden tatsächlichen Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Abdienquote so niedrig ist, dass er den Betrag der ersparten Aufwendungen unterschreitet (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2019 - 2 B 44.18 - juris Rn. 15).

    Eine darüber hinausgehende unmittelbare Berücksichtigung der Abdienquote bei den im Rahmen des Vorteilsausgleichs ermittelten ersparten Aufwendungen, die zu einer weiteren Reduzierung des Erstattungsbetrages und damit zu einer größeren Begünstigung des Kriegsdienstverweigerers führen würde, ist nach Art. 4 Abs. 3 GG nicht geboten (BVerwG, B.v. 31.5.2019 - 2 B 44.18 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 12.03.2020 - 2 C 37.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr

    Dabei darf die Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines - einer Beweisführung nicht zugänglichen - alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 25 und 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29 sowie Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8 Rn. 17).

    Die zu erstattenden ersparten Aufwendungen sind generalisierend und pauschalierend zu bestimmen (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 18 und vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29 sowie Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8 Rn. 17).

  • BVerwG, 12.03.2020 - 2 C 38.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr

    Dabei darf die Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines - einer Beweisführung nicht zugänglichen - alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 25 und 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29 sowie Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8 Rn. 17).

    Die zu erstattenden ersparten Aufwendungen sind generalisierend und pauschalierend zu bestimmen (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 18 und vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29 sowie Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8 Rn. 17).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2021 - 1 L 125/20

    Erstattung der Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Bundeswehr

    Es wäre unbillig, von dem Soldaten die tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung in voller Höhe zurückzuverlangen, obwohl er einen Anteil der tatsächlichen Kosten nach dem Ende seiner Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden durch eine seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung "abgedient" hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017, a. a. O. Rn. 52 f., und Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 -, juris Rn. 13).

    Eine solche Sondersituation besteht offenkundig nicht im Fall eines Soldaten auf Zeit, der - wie der Kläger - wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausgeschieden ist und bei dem die Erstattungspflicht, wie dargelegt, nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten seiner Ausbildung umfasst, sondern der Höhe nach auf die durch das Studium oder die Fachausbildung ersparten Aufwendungen beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019, a. a. O. Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 4. März 2020 - 1 L 91/19 -, BA S. 10 ff.).

    Eine lange Abdienzeit, die bei einem aus anderen Gründen ausscheidenden Soldaten zur Folge hätte, dass der Betrag der zu erstattenden tatsächlichen Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Abdienquote so niedrig ist, dass er den Betrag der ersparten Aufwendungen unterschreitet, liegt hier gleichfalls ersichtlich nicht vor (s. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019, a. a. O. Rn. 15).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2020 - 1 L 91/19

    Erstattung entstandener Studienkosten nach SG § 56 Abs 4

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. Rn. 18, und vom 28. Oktober 2015, a. a. O., sowie Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 -, juris Rn. 9).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015, a. a. O. Rn. 18, und Beschluss vom 31. Mai 2019, a. a. O.).

    Zu der Frage, ob die im Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entstandene Forderung auf Erstattung des geldwerten Vorteils um einen durch die sog. Abdienquote veranlassten Abschlag zu reduzieren ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 - (juris Rn. 13 ff.) verneinend ausgeführt:.

  • VG Minden, 19.12.2019 - 12 K 527/18
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 -, juris Rn. 17, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 18, und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 20 -, dem die herrschende Rechtsprechung - vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris Rn. 50; Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris Rn. 14; VG Regensburg, Urteil vom 11. Juni 2019 - RN 1 K 18.881 -, juris Rn. 51; VG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 -, juris Rn. 40 - und auch das erkennende Gericht folgt, ist angesichts der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Betrachtung eine generalisierende und pauschalierende Berechnungsmethode zulässig.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 -, juris Rn. 17, und Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 - 1 A 1064/14 -, juris Rn. 76.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2020 - 4 S 3276/19

    Rückforderung von Ausbildungskosten eines ehemaligen Zeitsoldaten nach

    Wie das Bundesverwaltungsgericht - und ihm folgend der Senat - entschieden hat, dürfen die im Fall der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erstattenden ersparten Aufwendungen "generalisierend und pauschalierend" bestimmt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.05.2019 - 2 B 44.18 -, Juris Rn. 17, und Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15.11.2019 - 4 S 2802/18 -, Juris Rn. 14).

    Ob die Klägerin im Falle eines zivilen Studiums gearbeitet oder möglicherweise Leistungen nach dem BAföG oder Unterhaltszahlungen ihrer Eltern erhalten hätte, ist ebenso ungewiss wie bereits die Frage, ob sie überhaupt einen Studienplatz der Zahnmedizin erhalten hätte; Finanzierungsmöglichkeiten, die - womöglich - bestanden hätten, wäre kein Soldatenverhältnis auf Zeit begründet worden, sind daher bei Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung nicht in Abzug zu bringen (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2019 - 2 B 44.18 -, Juris Rn. 17, sowie Urteile vom 12.04.2017 - 2 C 16.16 -, Juris Rn. 29, und vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris Rn. 25).

  • OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21

    Erstattung von Ausbildungsgeld nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf

    Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2019, 2 B 44/18, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8, juris Rn. 17; Urt. v. 12.4.2017, 2 C 16/16, BVerwGE 158, 364, juris Rn. 29) ausgeführt, dass der nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfende Vermögensvorteil nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden könne, der einer Beweisführung nicht zugänglich sei.

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung Finanzierungsmöglichkeiten (Leistungen nach dem BAföG, Kindergeld oder finanzielle Unterstützung durch die Eltern) nicht in Abzug zu bringen sind, die - womöglich - bestanden hätten, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht begründet worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2019, 2 B 44/18, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8, juris Rn. 17; Urt. v. 12.4.2017, 2 C 16/16, BVerwGE 158, 364, juris Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 4 S 2802/18

    Erstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst bei

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die im Fall der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erstattenden ersparten Aufwendungen generalisierend und pauschalierend zu bestimmen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 31.05.2019 - 2 B 44.18 -, m.w.N., Juris).
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